Was sind die Bedingungen einer Kinderwunschbehandlung? 

Voraussetzungen, Ablauf, Kosten und Rechtsgrundlagen

Neben hormonellen und chirurgischen Behandlungen können wir Sie mit zwei Verfahren unterstützen: der intrauterinen Insemination – also der künstlichen Befruchtung mit Samen des Partners oder mit Spendersamen – sowie mit der In-vitro-Fertilisation (IVF/ICSI), die den Schwerpunkt unserer Arbeit bildet. Entdecken Sie nachfolgend die Rahmenbedingungen. 

Voraussetzungen für eine Kinderwunschbehandlung 

FRAU

  • Ihre Gebärmutter und mindestens ein Eierstock sind funktionstüchtig.
  • Sie sind nachweislich vor Röteln geschützt. 
  • Sie haben sich auf HIV, HBS-AG etc. untersuchen lassen. 

MANN

  • Sie haben Spermien. Dies ist untersucht und sichergestellt. Der weitere Behandlungsweg hängt von der Spermienqualität ab. Ist diese sehr schlecht, kann die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) eine Möglichkeit sein.
  • Sie haben sich auf HIV, HBS-AG etc. untersuchen lassen. 

Ablauf der Kinderwunschbehandlung 

Wir beraten und begleiten Sie auf Ihrem Weg zum Wunschkind – und begegnen Ihnen von Anfang an als offener, transparenter Partner. Sie können also sicher sein, dass Sie jederzeit gut informiert sind. Besonders bewährt hat sich das Erstgespräch in Verbindung mit einem medizinischen Check-up. Im Erstgespräch gewinnen Sie einen Eindruck und lernen uns kennen. Gleichzeitig klären wir, ob die Voraussetzungen für eine Therapie erfüllt sind und ob diese sinnvoll ist.

ERST BERATEN, DANN THERAPIEREN

1.TERMINVEREINBARUNG

Rufen Sie uns an, um einen Termin zu vereinbaren. Kommen Sie erstmals zur Behandlung, vereinbaren wir einen Termin für ein telefonisches Aufklärungsgespräch samt Anamnese-Erstellung.

2.TELEFONISCHE AUFKLÄRUNG / ANAMNESE

Wir rufen Sie an, um Ihre Anamnese zu erstellen. Durch Ihre Angaben können wir Ihnen den passenden Fachmediziner zuteilen und Ihren Besuch bei uns optimal vorbereiten. Spricht nichts gegen Ihre Behandlung, vereinbaren wir den Termin für Ihr Erstgespräch mit medizinischem Check-up. 

3.ERSTGESPRÄCH / CHECK-UP

Beim Erstgespräch widmen wir uns Ihrem Anliegen, sichten Ihre Unterlagen und besprechen die grundlegenden Voraussetzungen für eine Behandlung sowie ggf. vorhandene körperliche Einschränkungen (Dauer ca. 10 Minuten). Beim Check-up nehmen wir Ihnen Blut ab und analysieren ggf. die Samenqualität des männlichen Patienten. 

4.ZWEITGESPRÄCH / THERAPIEPLANUNG

Sobald die Ergebnisse Ihrer Blut- und ggf. Samenanalyse vorliegen und nichts gegen eine Behandlung spricht, kommen Sie zu einem ausführlichen Arztgespräch. Der Arzt legt Ihnen die medizinischen Optionen dar, identifiziert idealerweise schon die für Sie optimale Behandlungsvariante und klärt offene Fragen (Dauer ca. 30 Minuten).

5.THERAPIEBEGINN

Sind Sie mit der vorgeschlagenen Behandlungsvariante einverstanden und Ihre Fragen geklärt, kann Ihre Kinderwunsch-Therapie zeitnah beginnen. Wir planen gemeinsam die nächsten Termine und informieren Sie über alle Details. Länge und Umfang Ihrer Behandlung hängen vom Verfahren und Therapieverlauf ab. 

BEHANDLUNGSABLAUF PRÄIMPLANTATIONSDIAGNOSTIK

Bei Patienten, die zur Präimplantationsdiagnostik in unsere Praxis kommen, gestaltet sich der Gesprächs- und Behandlungsablauf etwas anders. Weitere Infos finden Sie hier.

Kosten der Kinderwunschbehandlung 

Die Kosten einer Kinderwunschbehandlung hängen stark vom gewählten Verfahren ab, von der Anzahl der Behandlungszyklen und der notwendigen Medikamente. Pauschale Kostenangaben sind daher nicht möglich. Und auch die Erstattung durch die Krankenversicherungen sowie die Leistung von Beihilfen ist unterschiedlich geregelt.

Grobe Richtwerte zur Orientierung 

Eine In-vitro-Befruchtung kostet etwa 3.000 Euro pro Zyklus, ca. 1.500 Euro an Medikamenten und 1.500 Euro an Arztkosten. Da die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft pro Zyklus bei etwa 30 % liegt, sind oft drei bis vier Zyklen notwendig. Daher können die Gesamtkosten durchaus auch 9.000 Euro betragen.

Die Kosten für eine Insemination liegen bei ca. 200 Euro bei Spontanzyklus oder ca. 1.000 Euro für eine Insemination mit hormoneller Stimulation – ohne Medikamente. Da die Erfolgschancen einer Insemination bei etwa 10 % liegen, können bis zu sechs Behandlungen notwendig werden. Nicht wenige Paare, die mit einer Insemination keinen Erfolg haben, beanspruchen danach noch eine IVF. 

Erstattung durch die Krankenkassen 

1.GESETZLICHE KRANKENKASSEN

Die GKV übernehmen die Kosten der assistierten Reproduktion (intrauterine Insemination, IVF, IVF/ICSI) für bis zu drei Behandlungszyklen zu 50 %, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Partner müssen verheiratet und mindestens 25 Jahre alt sein. Die Frau muss unter 40 Jahre alt sein, der Mann unter 50 Jahre. 50 % der Kosten tragen Sie also selbst. Um eine Kostenübernahmebestätigung zu erhalten, müssen Sie einen Behandlungsplan vorlegen. Diesen erhalten Sie nach Indikationsstellung von Ihrem behandelnden Arzt. 

Einige Krankenkassen übernehmen auch mehr als 50 % der Kosten oder beteiligen sich an den Kosten, wenn beide Partner jünger oder etwas älter als vorgegeben sind. Bitte klären Sie dies bei Bedarf mit Ihrer Krankenkasse! 

2.PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG (PKV)

Bei Privatpatienten sowie Selbstzahlern gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die PKV übernimmt auf Antrag in der Regel alle Kosten – für beide Partner, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Partner versichert ist. Voraussetzung dafür ist eine Erfolgsaussicht von mehr als 15 % pro Behandlung. Familienstand und Alter spielen keine Rolle. 
 

Weitere Details finden Sie in unserer Patienteninformation und dem Dokument Urteile zur Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung von Kinderwunschbehandlungen (IVF- und ICSI-Behandlungen).

3.KOMBINATION GESETZLICHE UND PRIVATE KRANKENKASSE

Ist ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert, gilt bei der Kostenerstattung das „Verursacherprinzip“. Nach Indikationsstellung erstellen wir Ihnen gerne ein Attest oder einen Behandlungsantrag. 

Rechtsgrundlagen der Kinderwunschbehandlung 

1.Embryonenschutzgesetz

Gewissenhafter Umgang mit dem entstehenden Leben

Das Embryonenschutzgesetz regelt den rechtlichen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin. Fragen Sie uns nach dem Text, wenn Sie der Originalwortlaut interessiert! 

Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Missbrauch in jeder Form zu verhindern. So dürfen beispielsweise nur ausgebildete Ärzte in der In-vitro-Fertilisation (IVF) arbeiten. Sie können also sicher sein, von Spezialisten betreut zu werden. Außerdem ist festgelegt, dass niemand zur Mitwirkung an der künstlichen Befruchtung gezwungen werden darf. 

Verboten ist die Übertragung von mehr als drei Embryonen in die Gebärmutter der Frau. Um eine höhere Mehrlingsschwangerschaft zu vermeiden, übertragen wir in den meisten Fällen nur zwei Embryonen. Da sich nicht alle Eizellen zu Embryonen weiterentwickeln, können nach Abwägung jedoch mehr als drei Eizellen befruchtet werden (Deutscher Mittelweg). Das im Embryonenschutzgesetz formulierte Ziel, die Vorratshaltung von Embryonen zu vermeiden, wird damit erreicht. 

Verboten ist die Eizellspende sowie die Leihmutterschaft. Die Geschlechtswahl ist ebenfalls verboten, es sei denn, sie dient der Vermeidung einer schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erkrankung. Experimente mit Embryonen sind bei uns streng untersagt. 

Wir sichern Ihnen zu, verantwortlich mit Ihrem Persönlichsten umzugehen: mit Ihren Erbanlagen.

2.V. Sozialgesetzbuch (SGBV)

Die Voraussetzungen für eine Kinderwunschtherapie

Das Sozialgesetzbuch V regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. In § 27 a sind medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft geregelt. Das SGBV beschränkt sich auf die sogenannte künstliche Befruchtung, bei der folgende Voraussetzungen zu erfüllen sind: 
 

  • Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein
  • Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichend Aussicht bestehen
  • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein
  • Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden
  • Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung beraten und an eine entsprechende Einrichtung (Kinderwunschzentrum) überweisen lassen
  • Dem Zentrum muss eine Genehmigung nach § 121 a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden sein. (Jeder unserer Ärzte besitzt eine eigene Genehmigung nach §121 a.)


Näheres zu den medizinischen Einzelheiten – zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen – bestimmt der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in § 92.

3.Datenschutz

Streng vertraulich

Selbstverständlich behandeln wir Ihre persönlichen Daten streng vertraulich: Sie unterliegen dem Datenschutzgesetz. Anonym erhobene Daten werden lediglich für eine statistische Auswertung verwendet, da sich nur so verlässliche Aussagen zum gegenwärtigen Stand der In-vitro-Fertilisation in Deutschland machen lassen.

4.UNVERHEIRATETE PAARE

Eine In-vitro-Fertilisation (IVF) und intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) ist auch bei unverheirateten Paaren möglich. Jedoch darf keiner der Partner noch anderweitig verheiratet sein. 


Berufsrechtliche Situation

Die Berufsordnung der Ärzte fordert eine notarielle Beurkundung vor Durchführung des IVF-ICSI-Verfahrens. Diese kann durch uns vermittelt werden. 


Erstattung der Behandlungskosten

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen keine Kosten bei unverheirateten Paaren – auch nicht anteilig. Die privaten Krankenkassen übernehmen die Kosten teilweise in vollem Umfang, wenn eine notarielle Beurkundung vorliegt. Die Erstattung der Behandlungskosten bei „gemischt-versicherten“ Paaren (GKV und PKV) ist sehr unterschiedlich geregelt. Daher können wir hier keine pauschal gültigen Angaben machen. Sie haben Fragen? 

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